AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen MobilePro AG und ihren Kunden, sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kunden gelangen nur zur Anwendung, wenn diese von MobilePro AG schriftlich übernommen wurden. Bei Widersprüchen gehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von MobilePro AG denjenigen der Kunden in jedem Falle vor. Nebenabreden, Ergänzungen oder Änderungen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von MobilePro AG bedürfen der Schriftform. Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen als ungültig oder unwirksam erweisen, so werden sie durch diejenige Regelung ersetzt, die dem beabsichtigten Zweck der ungültigen oder unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommt. Im Weiteren bleibt die Gültigkeit und Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Änderungen der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden den Kunden in geeigneter Weise bekannt gemacht. Sie treten ohne schriftlichen Einspruch des Kunden innert Monatsfrist in Kraft.
2. Angebote, Bestellungen und Vertragsabschluss
2.1 Angebote
Angebote der MobilePro AG in gedruckten oder elektronischen Medien sind ohne anders lautende ausdrückliche Zusage freibleibend und unverbindlich.
2.2 Bestellungen
Bestellungen können vom Kunden schriftlich (Brief, Fax), elektronisch (E-Mail, Online-Shop) oder telefonisch erfolgen. Ab einer Bestellsumme von CHF 3.000.- hat die Bestellung in schriftlicher oder elektronischer Form zu erfolgen. Mit der Bestellungsaufgabe anerkennt der Kunde die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von MobilePro AG. Die Annahme und Ausführung von Bestellungen kann von einer Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung in der Höhe des gesamten oder teilweisen Kaufpreises abhängig gemacht werden.
2.3 Vertragsabschluss
Der Vertragsabschluss erfolgt mit Eingang der schriftlichen oder elektronischen Auftragsbestätigung durch MobilePro AG beim Kunden.
3. Lieferung
3.1 Teillieferungen
Wenn nichts anderes in der Kundenbestellung vermerkt wurde, sind Teillieferungen durch MobilePro AG zulässig.
3.2 Lieferadresse und Zustellung
Lieferung und Zustellung erfolgt an die vom Kunden in der Bestellung angegebene Adresse. Die Lieferung ist vom Kunden oder durch eine von diesem bestimmte Drittperson auf dem Lieferschein zu quittieren. Können die Produkte nicht zugestellt werden, weil an der Zustelladresse niemand angetroffen werden kann, werden die Produkte nicht abgeliefert und unter Kostenfolge zulasten des Kunden wieder mitgenommen. Der Kunde gelangt dadurch in Annahmeverzug. Verlangt der Kunde Lieferung und Zustellung ohne persönliche Übergabe und Quittierung, hat er dies MobilePro AG vorgängig schriftlich mitzuteilen unter genauer Angabe, wo die Produkte zu deponieren sind. MobilePro AG übernimmt keine Haftung für Unvollständigkeit, Verlust oder Beschädigung der auf diese Weise gelieferten Produkte.
3.3 Versandkosten
Versand und Zustellung erfolgen auf Rechnung des Kunden. Die detaillierten Tarife sind aus der aktuellen Versand- und Transporttarifliste der MobilePro AG ersichtlich. Sie kann bei MobilePro AG jederzeit angefordert oder unter www.mobilePro.ch abgerufen werden.
3.4 Lieferungsverzug
Verzögert sich die Lieferung über einen von MobilePro AG ausdrücklich bestätigten Liefertermin hinaus, so hat der Kunde MobilePro AG schriftlich eine Nachfrist von mindestens drei Wochen anzusetzen. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist kommt MobilePro AG in Verzug und der Kunde ist berechtigt, ohne weiteres vom Vertrag zurückzutreten. MobilePro AG haftet gegenüber dem Kunden für allfällig entstandenen Schaden nur, sofern der Kunde den Nachweis erbringt, dass der Verzug oder die Unmöglichkeit der Lieferung auf eine grobfahrlässige Vertragsverletzung von MobilePro AG zurückzuführen ist und er seinen Schaden als Folge dieser Verspätung belegen kann. Bei Lieferungsverzug oder Unmöglichkeit infolge von Umständen, welche nicht im Einflussbereich von MobilePro AG liegen, insbesondere bei Streik, Aussperrung, Materialausfall, Beförderungs- und Betriebssperre beim Hersteller, Transportproblemen, kriegerischen Ereignissen, usw., ist MobilePro AG berechtigt, ohne Schadenersatzfolge vom Vertrag zurückzutreten.
3.5 Annahmeverzug
Für die Dauer des Annahmeverzuges des Kunden ist MobilePro AG berechtigt, die zu liefernden bzw. abzuholenden Produkte auf Gefahr und auf Kosten des Kunden einzulagern bzw. unter Zuhilfenahme einer Spedition oder eines Lagerhalters einlagern zu lassen. Während der Dauer des Annahmeverzuges hat der Kunde an MobilePro AG als Ersatz der entstehenden Lagerkosten ohne weiteren Nachweis pauschal 1% des Kaufpreises pro Monat zu bezahlen, mindestens jedoch SFr. 50.-. Verweigert der Kunde nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist die Annahme bzw. Abholung der Produkte weiterhin oder erklärt er, die Ware nicht annehmen zu wollen, kann MobilePro AG die Erfüllung des Vertrages verweigern und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. MobilePro AG ist berechtigt, als Schadenersatz zusätzlich zu den Einlagerungskosten gemäß Abs. 1 oben wahlweise entweder pauschal 25% des vereinbarten Kaufpreises oder den Ersatz des effektiv entstandenen Schadens vom Kunden zu fordern.
4. Übergang von Nutzen und Gefahr
Nutzen und Gefahr gehen mit der Aufgabe der Produkte zum Versand auf den Kunden über. Sind die Produkte vom Kunden abzuholen, geht Nutzen und Gefahr mit der Anzeige der Bereitstellung der Produkte auf den Kunden über. Wird der Versand auf Begehren des Kunden oder aus sonstigen Gründen, welche MobilePro AG nicht zu vertreten hat, verzögert, geht Nutzen und Gefahr im ursprünglich für den Versand oder die Abholung vorgesehenen Zeitpunkt auf den Kunden über.
5. Prüfung und Abnahme
Der Kunde ist verpflichtet, die von MobilePro AG gelieferten Produkte und Leistungen sofort nach Lieferung bzw. Abholung auf deren Vollständigkeit und Richtigkeit hin zu prüfen und MobilePro AG von allfälligen Mängeln sofort, spätestens jedoch 3 Tage nach Ablieferung bzw. Abholung Anzeige zu machen. Bei nicht rechtzeitiger Prüfung und Anzeige gelten die gekauften Produkte und Leistungen als genehmigt und es erlöschen jegliche Gewährleistungsansprüche und auch alle weiteren Ansprüche des Kunden gegenüber MobilePro AG. Hiervon ausgenommen sind Mängel, welche bei sorgfältiger Eingangsprüfung nicht erkennbar waren.
6. Gewährleistung
6.1 Generelle
Die Gewährleistung von MobilePro AG für die von ihr gelieferten Produkte richtet sich ausschließlich nach den Garantiebestimmungen des Herstellers oder der Lieferanten. Der Kunde verzichtet auf weitergehende Gewährleistungsansprüche gegenüber MobilePro AG. MobilePro AG ist berechtigt und verpflichtet, die Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller oder Lieferanten dem Kunden abzutreten.
6.2 Ausschlüsse
In jedem Falle besteht keine Gewährleistung für Mängel, welche auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen sind:
a) unsachgemäße Benutzung, Lagerung, Transport oder Handhabung; b) mangelhafte Wartung;
c) Missachtung von Bedienungs-, Betriebs- und Installationsvorschriften; d) nicht von MobilePro AG ausgeführte oder bewilligte Modifikationen oder Reparaturen;
e) natürliche Abnützung; f) übermäßiger Beanspruchung;
g) Verwendung von fremden Teilen und Zubehör; h) andere Gründe, die MobilePro AG nicht zu vertreten hat.
6.3 Garantieleistungen
Falls ein Gewährleistungsanspruch vorliegt, besteht dieser nach Wahl von MobilePro AG in der Regel in der Nachbesserung oder im Ersatz des mangelhaften Produktes gemäß Garantiebestimmungen des Herstellers oder Lieferanten. Daneben umfassen die Garantieleistungen die Transportkosten von MobilePro AG zum Kunden. Die Transportkosten vom Kunden zu MobilePro AG gehen indessen zulasten des Kunden. Ein Anspruch des Kunden auf ein Ersatzprodukt während der Dauer der Nachbesserung bzw. der Ersatzlieferung besteht nicht. Kann während der Garantiedauer eine Komponente nicht repariert oder durch die gleiche Komponente ersetzt werden, wird der Artikel durch eine Gutschrift in der Höhe des aktuellen Tagespreises erstellt. Ob eine Gutschrift oder ein Austausch erfolgt, wird durch MobilePro AG bzw. den Hersteller oder Lieferanten entschieden.
6.4 Garantiedauer
Die Garantiedauer beträgt für Software 90 Tage, für alle übrigen Produkte 12 Monate, sofern auf der Rechnung nichts anderes vermerkt ist oder keine abweichende Garantiedauer in den Garantiebestimmungen des Herstellers oder Lieferanten enthalten ist.
6.5 Rückgabemodalitäten für mangelhafte Produkte
Der Kunde muss vor jeder Rücksendung mangelhafter Produkte, wozu auch Falschlieferungen zählen, bei MobilePro AG sofort eine Rücksendenummer RMA beantragen. Nach Erhalt dieser Nummer sind die Produkte so zu retournieren, dass diese innerhalb von 10 Tagen nach Bekanntgabe der RMA Nummer bei MobilePro AG eingegangen sind. Die Transportkosten für die Rücksendung vom Kunden an MobilePro AG gehen zulasten des Kunden. Das Vorgehen zur Rückgabe defekter Produkte, RMA (Return Materials Autorisation) genannt, ist im Einzelnen in den separaten Rückgabebedingungen von MobilePro AG für mangelhafte Produkte enthalten. Diese können jederzeit bei MobilePro AG angefordert oder unter www.mobilePro.ch abgerufen werden.
6.6 Transportschäden
Im Falle eines Transportschadens muss dieser auf dem Lieferschein sofort vermerkt und der Lieferschein unterschrieben werden, anderenfalls ein Gewährleistungsanspruch des Kunden nicht besteht. Falls der Kunde festgestellt hat, dass die Ware beschädigt ist, kann er deren Annahme verweigern. Jede Beschädigung muss sofort dem Transporteur mitgeteilt werden. Ergänzend sind die Rückgabebedingungen der MobilePro AG für mangelhafte Produkte zu beachten. MobilePro AG – Europa-Strasse 19a – CH-8152 Glattbrugg – Tel. +41 (0)44 829 65 50 – info@mobilepro.ch - www.mobilePro.ch
7. Haftung
MobilePro AG haftet nur für unmittelbaren Schaden, d.h. für Schaden, der am Produkt selbst entstanden ist und nur, sofern der Kunde den Nachweis erbringt, dass dieser Schaden durch grobes Verschulden von MobilePro AG verursacht wurde. Die Haftung von MobilePro AG ist in jedem Falle auf den Preis der jeweiligen Lieferung beschränkt. Jede weitergehende Haftung von MobilePro AG, insbesondere für mittelbaren Schaden, d.h. für Schaden, welcher nicht am Produkt selbst entstanden ist, wie beispielsweise Produktionsausfall, Datenverlust, Umsatzverlust, entgangener Gewinn, Mangelfolgeschaden, usw., wird ausdrücklich abgelehnt. Es sei denn, dieser Schaden sei auf grobes Verschulden von MobilePro AG zurückzuführen, wofür der Kunde beweispflichtig ist. Die Produkte von MobilePro AG sind für die übliche kommerzielle Verwendung gemäß den Betriebsanweisungen von MobilePro AG und des Herstellers oder Lieferanten bestimmt. Für die Verwendung als Teil der Planung, des Aufbaus, des Unterhalts oder Betriebes von kritischen Sicherheitssystemen, Kernkraftwerken, medizinischen Geräten mit lebenserhaltender Funktion und dergleichen sind die Produkte von MobilePro AG nicht bestimmt. Für eine Verwendung in diesen Bereichen wird jegliche Haftung ausdrücklich ausgeschlossen.
8. Preise und Zahlungsbedingungen
8.1 Preise
Die Preise von MobilePro AG verstehen sich rein netto in CHF, exklusive Mehrwertsteuer ab Verteilzentrum von MobilePro AG. Nebenkosten wie Kosten für Verpackung, Transport und Versand, Versicherung und die Mehrwertsteuer gehen zusätzlich zulasten des Kunden. Alle Preise und Nebenkosten werden nach der zur Zeit der Lieferung anwendbaren Preisliste von MobilePro AG berechnet. Für die Transport- und Versandkosten gilt die separate Versand- und Transporttarifliste (vgl. Ziff. 4.3 oben).
8.2 Spezialpreise
Dem Kunden vom Hersteller oder Lieferanten gewährte Spezialpreise dürfen nur den Endabnehmern gewährt werden, welche vom Kunden bei der Bestellung gegenüber MobilePro AG deklariert wurden.
8.3 Zahlungstermine
Sofern keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden, ist der Kaufpreis inkl. Mehrwertsteuer und Nebenkosten bar bei Lieferung der Produkte oder bei Abholung zahlbar. MobilePro AG kann Vorauszahlung verlangen (vgl. Ziff. 3.2 oben).
8.4 Wechsel und Schecks
Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung und für MobilePro AG kosten- und spesenfrei angenommen. Sie gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung.
8.5 Zahlungsverzug
Bei Überschreitung der Zahlungstermine gelangt der Kunde ohne Mahnung in Verzug. Er schuldet MobilePro AG einen Verzugszins von 10 Prozent. Ist MobilePro AG durch den Zahlungsverzug des Kunden ein Schaden entstanden, der durch den Verzugszins nicht gedeckt ist, so kann MobilePro AG diesen Schaden gegenüber dem Kunden zusätzlich geltend machen. Werden Kaufpreiszahlungen, wozu auch Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen gehören, auch nach Ablauf einer schriftlich anzusetzenden und angemessenen Nachfrist nicht oder nicht vollständig geleistet, kann MobilePro AG ohne weiteres vom Vertrag zurücktreten. MobilePro AG kann bei Vertragsrücktritt vom Kunden eine angemessene Entschädigung für Miete und Abnützung der Kaufgegenstände und Ersatz des aus dem Dahinfallen des Vertrages entstandenen Schadens verlangen. Anstelle des Vertragsrücktritts kann MobilePro AG auch nach den allgemeinen Verzugsregeln des Obligationenrechts (Art. 107 OR) vorgehen. MobilePro AG ist berechtigt, bei Zahlungsverzug des Kunden oder bei Erreichung seiner Kreditlimite, alle weiteren Lieferungen ganz oder teilweise auszusetzen, bis die Zahlungsausstände beglichen oder die Kreditlimite wieder hergestellt ist. Die hieraus entstehenden Kosten gehen zulasten des Kunden.
8.6 Fälligkeit und Leistungspflicht bei Zahlungsverzug und Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit
Alle Forderungen von MobilePro AG einschließlich derjenigen, für die Wechsel akzeptiert worden sind oder für die Ratenzahlungen vereinbart worden sind, werden sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden oder MobilePro AG nach dem Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Kunden bekannt wird. MobilePro AG ist dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu leisten.
8.7 Forderungsabtretungen
MobilePro AG ist berechtigt, Forderungen gegen Kunden an Dritte abzutreten. MobilePro AG ist ferner berechtigt, vom Kunden zu verlangen, dass dieser seine offenen Forderungen aus dem Weiterverkauf der Produkte gegenüber den Endabnehmer im Umfange des Zahlungsausstandes zahlungshalber MobilePro AG abtritt.
8.8 Verrechnungsausschluss
Der Kunde ist nicht berechtigt, allfällige Gegenforderungen mit Forderungen von MobilePro AG zu verrechnen.
9. Rückkauf von aktuellen Produkten
Nach Prüfung und Bewilligung durch den Einkauf von MobilePro AG können aktuelle und ungeöffnete Produkte, die häufig verkauft werden und die sich nicht in Übermengen an Lager befinden, durch MobilePro AG zurückgekauft werden. Aufgrund der Anfrage des Kunden entscheidet der Einkauf ob ein Rückkaufangebot an den Kunden ergeht. Der Einkauf ist hinsichtlich der Rückkaufkonditionen, insbesondere hinsichtlich der Werteinschätzung der Produkte, frei. Diese Rückkäufe können nur gemacht werden, wenn der Vertrag zwischen dem Hersteller und MobilePro AG (Schweiz) noch gültig ist und dem Kunden eine Wiedereinlagerungsgebühr belastet wird. Speziell für Kunden bestellte Produkte (Produkte mit Klassierung C) können weder storniert noch retourniert werden. Dies ist jeweils auf der Rechnung bei jedem betreffenden Produkt vermerkt.
10. Schutzrechte/Lizenzrechte
10.1 Gewerbliche Schutzrechte
Soweit nichts anders vereinbart, übernimmt MobilePro AG keine Haftung dafür, dass die von ihr gelieferten Produkte nicht gewerbliche Schutzrechte Dritter (Patent-, Urheber oder andere Schutzrechte) verletzen. Der Kunde ist verpflichtet, MobilePro AG unverzüglich und schriftlich Mitteilung zu machen, falls ihm gegenüber derartige Verletzungen geltend gemacht werden. Sind die gelieferten Produkte nach Entwürfen oder Anweisungen des Kunden erstellt worden, so hat der Kunde MobilePro AG von allen Forderungen freizuhalten, die aufgrund von Verletzungen gewerblicher Schutzrechte Dritter gegenüber MobilePro AG erhoben werden. Allfällige Prozesskosten (Gerichts- und Anwaltskosten) sind durch den Kunden angemessen zu bevorschussen.
10.2 Software Lizenzrechte
Mit der Lieferung und Bezahlung von Software-Programmen wird kein Eigentum am Programm erworben, sondern lediglich das Nutzungsrecht. Die Programme bleiben Eigentum des Herstellers. Die Nutzung der Software-Programme unterliegt dem jeweiligen Lizenzrecht der Hersteller und kann unabhängig vor dem Kauf der Software bei MobilePro AG oder beim Hersteller angefordert werden. MobilePro AG ist nicht berechtigt, über irgendwelche Lizenzrechte anderer Hersteller zu entscheiden oder zu verfügen. Für Falschlizenzierungen von Endverbrauchern durch den Kunden übernimmt MobilePro AG keine Haftung und kann nicht für Folgeschäden belangt werden. Der Kunde anerkennt die bestehenden Urheberrechte an Datenträgern, Programmhandbüchern etc. gemäß schweizerischem Urheberrechtsgesetz.
11. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises inkl. allfälliger Verzugszinse und weiterer Kosten im Eigentum von MobilePro AG. Bis dahin hat der Kunde die von MobilePro AG gelieferten Produkte sorgfältig zu verwahren. Die Produkte dürfen bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung weder veräußert noch verpfändet noch sonst wie Dritten zur Verfügung gestellt werden. MobilePro AG ist berechtigt, bis zu diesem Zeitpunkt den Eigentumsvorbehalt gemäß Art. 715 ZBG im Eigentumsvorbehaltsregister am jeweiligen Wohnsitz/Sitz des Kunden auf Kosten des Kunden einzutragen. Der Kunde verpflichtet sich, MobilePro AG auf erste Aufforderung sein schriftliches Einverständnis in allen wesentlichen Punkten zur Eintragung des Eigentumsvorbehaltes zu erteilen (Art. 4 Abs. 4 der Verordnung des Bundesgerichtes betreffend der Eintragung der Eigentumsvorbehalte). Der Kunde ist ferner verpflichtet, MobilePro AG von jeder Änderung seines Wohnsitzes/Sitzes vorgängig in Kenntnis zu setzen.
12. Geheimhaltungspflicht
Der Kunde verpflichtet sich, alle im Zusammenhang mit den Geschäftsbeziehungen mit MobilePro AG erlangten Daten und Informationen, welche zum Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis von MobilePro AG gehören, wie Preislisten, Rabatte, Kundenlisten, usw. vertraulich und geheim zu halten. Die Weitergabe solcher Daten und Informationen an Dritte darf nur im ausdrücklichen Einverständnis von MobilePro AG erfolgen. Diese Geheimhaltungspflicht des Kunden besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mit MobilePro AG uneingeschränkt und unbefristet fort.
13. Datenschutz
MobilePro AG ist berechtigt, die im Rahmen der Geschäftsbeziehungen erlangten Kundendaten wie Namen und Adressen, Art und Menge der gekaufte Produkte, Umsatz, usw., gleich ob diese vom Kunden selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Datenschutzgesetzes zu verarbeiten und an Dritte weiterzugeben. Bietet der Hersteller für Projektgeschäfte spezielle Projektpreise an, muss der Kunde MobilePro AG innerhalb von 10 Tagen nach Aufforderung eine Kopie des Abliefernachweises der Produkte sowie der Rechnung an den Endverbraucher zur Verfügung stellen. Der Kunde ist verpflichtet, die jeweiligen Richtlinien im Projektgeschäft zu beachten. Dies gilt auch für die Aufbewahrungspflicht der zum Projektgeschäft gehörenden Unterlagen nach handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Vorschriften. Falls der Kunde gegen unsere oder die Richtlinien des Herstellers verstößt, hat MobilePro AG das Recht, die zu Unrecht vom Käufer vereinnahmten Beträge zurück zu belasten und den Kunden von zukünftigen speziellen Projektpreisen auszuschließen.
14. Übertragung von Rechten und Pflichten
Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne schriftliche Zustimmung von MobilePro AG Rechte und Pflichten aus einzelnen Vertragsverhältnissen an Dritte zu übertragen.
15. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Für die Beurteilung sämtlicher zivilrechtlicher Streitigkeiten zwischen MobilePro AG und Kunden gelten Zug oder der Ort, wo MobilePro AG eine Geschäftsstelle betreibt mit welcher die Vertragsbeziehung besteht, als ausschließliche Gerichtsstände. MobilePro AG ist indessen berechtigt, den Kunden bei jedem anderen zuständigen Gericht zu belangen. Die Einzelverträge und die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterstehen ausschließlich schweizerischem Recht unter Ausschluss von staatsvertraglichen Normen, insbesondere des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf.